Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen welche der Kunde (nachfolgend: „Besteller“) durch seine Bestellung anerkennt, gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und der Firma Bolz Block GmbH + Co KG, Tornescher Weg 7, 25436 Uetersen, (nachfolgend „BOLZ “ genannt).

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von BOLZ sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen BOLZ und dem Besteller kommt erst zu Stande, wenn BOLZ den Auftrag des Bestellers schriftlich oder mündlich bestätigt hat.

2.2 Die von BOLZ zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist BOLZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. BOLZ wird die Nicht¬verfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich dem Besteller anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn BOLZ nach Vertragsschluss Kenntnis von dem objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Bestellers erhält und die Zahlungsansprüche von BOLZ dadurch gefährdet sind.

3. Liefertermine

Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass sie von BOLZ schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. BOLZ wird dem Besteller den Liefertermin rechtzeitig vor Anlieferung bekannt geben. Erklärt der Besteller sich mit diesem Termin ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten einverstan¬den, ist eine Verschiebung des Liefertermins danach nur nach entsprechender Vereinbarung möglich. Sollte der Besteller die Lieferung zu dem bekannt gegebenen Liefertermin nicht annehmen und/oder eine nachträgliche Verschiebung wünschen, sind sämtliche damit verbundenen Kosten, einschließlich etwaiger Lagerkosten, vom Besteller zu tragen.

4. Lieferung

4.1 Der Versand erfolgt durch BOLZ selbst und/oder durch ein von BOLZ auszuwählendes Transportunternehmen an die vom Besteller bei der Bestel¬lung angegebene Lieferanschrift, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

4.2 Ist eine Lieferung der Ware durch BOLZ vereinbart, umfasst dies, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lediglich die einmalige Lieferung der Ware hinter die erste verschließbare Tür am Lieferort. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich Parterre, aufgrund gesonderter Absprache auch in darüber liegende Stockwerke. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Lieferung ohne Behinderungen durch vom Besteller zu vertretene Umstände durchgeführt werden kann Sollten aus nicht von BOLZ zu vertretenen Gründen eine mehrmalige Anfahrt und/oder Montagearbeiten an mehreren Terminen er¬forderlich sein, werden die über die einmalige Lieferung und/oder Montage hinausge¬henden Aufwände von BOLZ entsprechend der jeweils gültigen Preisliste ge¬sondert in Rechnung gestellt. Etwaige Kosten für die Umgehung von nicht nutzbaren Transportwegen, insbesondere auch die Kosten für eine eventuell erforderliche Hebebühne, sind vom Besteller zu tragen

4.3 Soweit BOLZ den vertraglichen Leistungspflichten in Folge von Arbeitskämpfen, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen, von BOLZ nicht zu vertretenden Ereignissen nicht nachkommen kann, verlängern sich die ver¬einbarten Ausführungsfristen angemessen. BOLZ wird dies dem Besteller unverzüglich anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen wieder vertragsgemäß fortgesetzt werden können, wird BOLZ dies Besteller ebenfalls bekannt geben.

4.4 BOLZ ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen.

4.5 Mit der Übergabe der Ware an den Besteller geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr beim ersten Lieferversuch auf den Besteller über. Ist der Besteller kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Waren an die den Transport durchführende Person auf den Besteller über.

5. Montage/Demontage

Nur soweit dies mit dem Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart ist, erbringt BOLZ selbst und/oder durch beauftragte Dritte auch Montagearbeiten.

6. Planung

6.1 Wenn der Besteller BOLZ damit beauftragt, erstellt BOLZ eine Planung für den Besteller. Die Planung umfasst unter Umständen grafische Darstellungen der angebotenen Waren. Die Planung basiert auf den vom Besteller gelieferten Informationen zu seinem individuellen Bedarf, für deren Richtigkeit der Besteller haftet. Erweist sich eine Anweisung des Bestellers als unrichtig und er¬hält BOLZ von der Unrichtigkeit Kenntnis, wird BOLZ den Be¬steller unverzüglich benachrichtigen und ihn um entsprechende Weisung ersuchen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten hat der Besteller zu tragen.

6.2 Für die Planung berechnet BOLZ den dafür in der jeweils aktuellen Preisliste gültigen Stundensatz, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

6.3 Das alleinige Urheberrecht an den Planungen steht BOLZ zu.

7. Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

7.1 Die von BOLZ in Angeboten angegebenen Preise sind grundsätzlich Netto¬preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmodalitäten, einschließlich etwaiger Vorkasse- oder Nachnahmeregelungen. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

7.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche un¬bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

8. Gewährleistung

Für die Ansprüche der Besteller gegen BOLZ wegen Mängeln gelten die gesetzli¬chen Bestimmungen. Für den Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

9. Gewährleistung gegenüber Unternehmen

9.1 Ist der Besteller kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, gilt ergänzend das Folgende:

9.2 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller die Ware nach Übergabe unverzüglich überprüft und BOLZ Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel müssen vom Be¬steller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

9.3 Stehen dem Besteller Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist BOLZ nach eigener Wahl zur für den Besteller kostenlosen Beseitigung des Mangels oder ersatz¬weiser Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, trägt BOLZ . Gelingt dieser Nacherfüllungsversuch nicht und schlägt auch ein weiterer Nacherfüllungsversuch innerhalb einer weiteren, vom Be¬steller angemessen zu setzenden Frist fehl oder nimmt BOLZ die er¬forderliche Gewährleistung innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vor, ist der Besteller berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Bei mangelhaften Werkleistungen kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel alternativ auch selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn BOLZ die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert hat. Der Bestimmung einer Frist bedarf es als Voraussetzung der Selbstvornahme nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

9.4 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Mangel arglistig ver¬schwiegen wurde und/oder schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

9.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne ausdrückliche, schriftliche, vorherige Zustimmung von BOLZ Änderungen an der Ware vor¬genommen hat, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen.

9.6 Ist Vertragsgegenstand gebrauchte Ware, ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt / Kontokorrentvorbehalt

10.1 Bei Verbrauchern behält BOLZ sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Unternehmern behält sich BOLZ das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Soweit der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt, ist BOLZ zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten durchzuführen. Über Zugriffe Dritter auf die Ware, sowie Beschädigungen hat der Besteller BOLZ unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ebenso hat der Besteller BOLZ einen Besitzwechsel und eigene Anschriftenwechsel anzuzeigen. Der Besteller hat BOLZ alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist BOLZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verletzung der Pflichten nach vorstehender Ziffer 10 Nr. 2 wenn BOLZ ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

10.4 Soweit der Unternehmer nach entsprechender Einwilligung von BOLZ berechtigt ist, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, tritt er an BOLZ bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nimmt BOLZ an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. BOLZ behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, erwirbt BOLZ das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von BOLZ gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht BOLZ gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

11. Haftung

11.1 BOLZ haftet unbeschränkt für durch BOLZ , ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglisti¬gem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgaran¬tie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2 Für sonstige Schäden haftet BOLZ nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkt¬haftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von BOLZ ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Bestellers werden selbst dann nicht Bestandteil und Inhalt des Vertrages, wenn der Besteller sie regelmäßig auch für Bestellungen oder Auftragserteilungen verwendet. Mit Vertragsschluss verzichtet der Besteller ausdrücklich gegenüber BOLZ auf eine Geltung seiner Geschäfts¬bedingungen; BOLZ nimmt diesen Verzicht an. Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gültig. Die Vertragspart-ner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten ent¬spricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.

12.3 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung des zwischen BOLZ und dem Besteller zustande kommenden Vertragsverhältnisses entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichts¬stand der Sitz von BOLZ ist. Der Sitz von BOLZ ist auch im nichtkaufmännischen Verkehr Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemei¬nen Gerichtsstand im Inland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

12.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.